§ 73 BremPolG - Aufgaben des Senators für Inneres und Sport bei der Korruptionsbekämpfung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Der Senator für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:
- 1.
Straftaten nach den §§ 298 bis 300 und 331 bis 335 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
Straftaten, die mit Straftaten nach Nummer 1 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen.
(2) Der Senator für Inneres und Sport kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen.