§ 73 BremPolG - Aufgaben des Senators für Inneres und Sport bei der Korruptionsbekämpfung

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Der Senator für Inneres und Sport nimmt die Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahr, soweit es um die Verhütung und Verfolgung folgender Straftaten geht:

  1. 1.

    Straftaten nach den §§ 298 bis 300 und 331 bis 335 des Strafgesetzbuchs,

  2. 2.

    Straftaten, die mit Straftaten nach Nummer 1 in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang stehen.

(2) Der Senator für Inneres und Sport kann seine Zuständigkeit nach Absatz 1 im Einzelfall auf eine andere Behörde des Polizeivollzugsdienstes übertragen.