§ 108 KWO - Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
(1) Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gelten die §§ 92 bis 106 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 11 entsprechend.
(2) Für die Auslegung verbundener Wählerverzeichnisse gilt § 21 der Bundeswahlordnung.
(3) Für die gemeinsame Beantragung von Wahlscheinen gilt § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung.
(4) Die Unzulässigkeit von Wahlpropaganda und Unterschriftensammlungen beurteilt sich nach § 32 des Bundeswahlgesetzes.
(5) In den Wahlzellen ist ein Hinweis darauf anzubringen, dass der Stimmzettel für die Bundestagswahl in den dafür vorgesehenen amtlichen Wahlumschlag einzulegen ist und bei der Direktwahl oder dem Bürgerentscheid keine Wahlumschläge verwendet werden.
(6) Jeder Wähler erhält für diejenige Wahl, für die er wahlberechtigt ist, jeweils einen amtlichen Stimmzettel und für die Bundestagswahl zusätzlich einen amtlichen Wahlumschlag.
(7) Die Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid und die Wahlumschläge für die Bundestagswahl werden in eine gemeinsame Wahlurne gelegt.
(8) Wähler, die nur den Wahlumschlag für die Bundestagswahl in die Wahlurne legen wollen, obwohl sie für beide Wahlen wahlberechtigt sind, sind vor der Freigabe der Wahlurne zu befragen, ob sie beide Stimmzettel in diesen Umschlag gelegt haben; wird die Frage bejaht, ist ihnen Gelegenheit zu geben, die Stimmzettel zu trennen, den Stimmzettel für die Bundestagswahl in den Wahlumschlag zu legen und ihre Stimmen abzugeben.
(9) Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, die in einem Wahlumschlag für die Bundestagswahl abgegeben worden sind, werden mit dem Wahlumschlag ausgesondert; der Wahlumschlag wird mit einem entsprechenden Vermerk versehen. Bei der Zählung der Wahlumschläge und Stimmabgabevermerke für die Bundestagswahl werden sie nicht berücksichtigt. Sie werden den Unterlagen für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid beigefügt und einer Beschlussfassung nach § 48 Abs. 6 zugeführt.
(10) Befindet sich in einem Wahlumschlag für die Bundestagswahl neben dem Stimmzettel für die Bundestagswahl ein Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid, wird der Stimmzettel für die Bundestagswahl im Rahmen der Zählung der Stimmen für die Bundestagswahl ausgewertet; der Wahlumschlag wird mit dem Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ausgesondert, mit einem entsprechenden Vermerk versehen und der Wahlniederschrift für die Bundestagswahl beigefügt. Der Stimmzettel für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid bleibt unberücksichtigt.
(11) Soweit die Bundestagswahl nicht unter Verwendung von Wahlgeräten durchgeführt wird, gilt § 103 Satz 2 mit der Maßgabe, dass jede Wählerin und jeder Wähler neben dem amtlichen Stimmzettel für die Bundestagswahl auch einen amtlichen Wahlumschlag erhält.