§ 108 KWO - Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
333-12

Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass

  1. 1.

    § 102 keine Anwendung findet,

  2. 2.

    abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,

  3. 3.

    abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,

  4. 4.

    abweichend von § 11 die Wahlbekanntmachung und das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse nach § 11 und 34 in der jeweils bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung erfolgt,

  5. 5.

    abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,

  6. 6.

    Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,

  7. 7.

    für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,

  8. 8.

    für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2§ 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und

  9. 9.