§ 108 KWO - Gleichzeitige Durchführung von Direktwahlen und Bürgerentscheiden mit Bundestagswahlen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 333-12
Wird eine Direktwahl oder ein Bürgerentscheid am selben Tag wie eine Bundestagswahl durchgeführt, gilt § 92 entsprechend mit den Maßgaben, dass
- 1.
§ 102 keine Anwendung findet,
- 2.
abweichend von § 4 Abs. 11 Nr. 2 die Aufgaben des Briefwahlvorstandes nicht auf Wahlvorstände übertragen werden können,
- 3.
abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 der maßgebliche Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten der 35. Tag vor der Wahl ist,
- 4.
- 5.
abweichend von § 17 Abs. 4 für die Beantragung von Wahlscheinen § 27 Abs. 4 der Bundeswahlordnung gilt,
- 6.
Wahlscheine für die Direktwahl oder den Bürgerentscheid ab dem für die Bundestagswahl zulässigen Zeitpunkt erteilt werden,
- 7.
für den Mitteilungsdienst über Wahlscheine, die für ungültig erklärt worden sind, § 28 Abs. 8 Satz 3 der Bundeswahlordnung gilt,
- 8.
für den Zeitpunkt, bis zu dem nicht zugegangene Wahlscheine ersetzt werden können, abweichend von § 18 Abs. 8 Satz 2§ 28 Abs. 10 Satz 2 der Bundeswahlordnung gilt und
- 9.
abweichend von § 17a des Hessischen Kommunalwahlgesetzes§ 32 des Bundeswahlgesetzes gilt.