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  • ab 01.07.2003 (aktuelle Fassung)

§ 4 JAG - Studien- und Prüfungsordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1

Die Universitäten regeln die Ausbildung in den Pflichtfächern sowie in den Schwerpunktbereichen in Studienordnungen und die Ausgestaltung der Zwischenprüfung sowie der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in Prüfungsordnungen. Studienleistungen in den Pflichtfächern sowie Studien- und Prüfungsleistungen im Schwerpunktbereich, die während eines rechtswissenschaftlichen Studiums außerhalb des Landes Berlin erbracht wurden, werden als solche anerkannt, wenn sie in Art, Umfang, Inhalt und Anforderungen gleichwertig sind. Der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Ausland erbracht wurden, steht nicht entgegen, dass sie sich auf vergleichbares fremdes nationales Recht beziehen. Über die Anerkennung entscheidet die Universität, an der das Studium fortgesetzt wird.