JAG,BE - Berliner Juristenausbildungsgesetz

Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin
(Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1

Vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1077)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Ausbildungsgang und Prüfungen1
Zuständigkeiten2
Abschnitt 2
Studium und erste juristische Prüfung
Inhalt des Studiums3
Studien- und Prüfungsordnungen4
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung5
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung6
Staatliche Pflichtfachprüfung7
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung8
Bewertung der Prüfungsleistungen9
Abschnitt 3
Vorbereitungsdienst
Eintritt in den Vorbereitungsdienst10
Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst10a
Auswahlverfahren, Zurückstellung und Verordnungsermächtigung11
Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit12
Inhalt und Ziel der Ausbildung13
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst15
Beendigung des Vorbereitungsdienstes16
Abschnitt 4
Zweite juristische Staatsprüfung
Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung17
Rechtswirkung der Prüfung18
Abschnitt 5
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
Aufgaben und Zusammensetzung19
Berufung der nebenamtlichen Mitglieder20
Amtsdauer21
Widerspruchsverfahren22
Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunft und Akteneinsicht23
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigung24
Übergangsbestimmungen25

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 JAG - Ausbildungsgang und Prüfungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Das Universitätsstudium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. Sie umfasst eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und eine staatliche Pflichtfachprüfung. Die erste juristische Prüfung dient der Feststellung, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Darüber hinaus hat der Prüfling in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung seine Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachzuweisen.

(3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen. Sie dient der Feststellung, ob der Prüfling nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und nach seinen praktischen Fähigkeiten das geltende Recht anwenden kann sowie nach dem Gesamteindruck in der Lage ist, als Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Beamtin oder Beamter des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes tätig zu sein.

§ 2 JAG - Zuständigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1

Die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Staatsprüfung werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von den Universitäten in eigener Zuständigkeit vorbereitet und durchgeführt.

§§ 3 - 9, Abschnitt 2 - Studium und erste juristische Prüfung