§ 6 JAG - Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 316-1
(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
- 1.
mindestens zwei Jahre Rechtswissenschaft an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland studiert hat,
- 2.
in zwei der Antragstellung vorausgegangenen Semestern an einer Universität der Länder Brandenburg oder Berlin im Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war,
- 3.
eine Zwischenprüfung nach der jeweils geltenden Zwischenprüfungsordnung des juristischen Fachbereichs einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat,
- 4.
nach bestandener Zwischenprüfung mit Erfolg an universitären Lehrveranstaltungen mit Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen hat,
- 5.
mit Erfolg an einer universitären Lehrveranstaltung mit Leistungskontrolle in einem Grundlagenfach der Rechtswissenschaft teilgenommen hat,
- 6.
einen Nachweis der Universität über den Erwerb von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) erbringt und
- 7.
eine dreimonatige praktische Studienzeit im In- oder Ausland absolviert hat.
(2) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 7 können in besonderen Fällen Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Nicht zugelassen wird, wer die staatliche Pflichtfachprüfung zwei Mal nicht bestanden hat.