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§ 31 HBKG - Katastrophenschutzpläne

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

Die Katastrophenschutzpläne müssen insbesondere die erforderlichen Angaben über die in einem Katastrophenfall verfügbaren Hilfskräfte, deren Alarmierung und Hilfsmittel enthalten. Sie sind mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. Für besondere Gefahrenobjekte sind Sonderschutzpläne auszuarbeiten.