§ 9 FrakRStG - Ende der Rechtsstellung und Liquidation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- FrakRStG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-6
(1) Die Rechtsstellung einer Fraktion entfällt
- 1.
mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen gemäß der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages;
- 2.
mit ihrer Auflösung durch Fraktionsbeschluss;
- 3.
vorbehaltlich des Absatzes 2 mit dem Ende der Wahlperiode oder durch Auflösung des Landtages;
- 4.
mit dem Verbot einer Partei, aus deren Mitgliedern sich die Fraktion zusammensetzt.
(2) Eine Fraktion gilt über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages neu bildet. Das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion sowie die übertragenen Mittel insbesondere für die Abdeckung der Personal- und Sachkosten gehen auf sie über. Der Beschluss über diese Neubildung der Fraktion ist innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode dem Präsidenten des Sächsischen Landtages schriftlich anzuzeigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 findet mit Ausnahme des Absatzes 2 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder von ihm zu bestimmende Liquidatoren, soweit die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt. Die Liquidatoren haften als Gesamtschuldner für Schäden, die durch ihr Verschulden bei der Durchführung der Liquidation entstehen.
(4) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden. Sie können im Rahmen der Liquidation neue Geschäfte eingehen und das Vermögen in Geld umsetzen. Räume und Sachleistungen nach § 2 Satz 2 sind zurückzugeben. Aus dem Fraktionsvermögen sowie den Mitteln der Fraktion gemäß § 2 sind zunächst Ansprüche aus arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. (5) Soweit nach Beendigung der Liquidation Mittel aus Zuschüssen nach § 2 und Verkaufserlösen nach Absatz 4 Satz 2 verbleiben, sind diese an den Haushalt des Freistaates Sachsen zurückzuführen. Gleiches gilt für nicht veräußerte Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden.