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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 6 FrakRStG - Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FrakRStG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-6

Die nach § 5 Abs. 5 geprüften Rechnungen der Fraktionen sind dem Präsidenten des Sächsischen Landtages spätestens bis zum Ende des zehnten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats, in dem die Zuschüsse gemäß § 2 letztmalig gezahlt werden, zur Veröffentlichung als Drucksache zuzuleiten.