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§ 4 FrakRStG - Buchführung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
FrakRStG,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-6

Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach § 2, so haben sie über die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 gesondert Buch zu führen. Aus den Zuschüssen beschaffte Sachen im Wert von mehr als 400 EUR sind in einem besonderen Nachweis aufzuführen.