§ 38 LRiG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem der in § 35 des Deutschen Richtergesetzes bezeichneten Verfahren untersagt ist, kann während der Dauer des Verbots sein Ehrenamt nicht ausüben.