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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 38 LRiG - Verbot der Amtsausübung

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.14

Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte in einem der in § 35 des Deutschen Richtergesetzes bezeichneten Verfahren untersagt ist, kann während der Dauer des Verbots sein Ehrenamt nicht ausüben.