§ 4 ArchG - Voraussetzungen für die Eintragung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach Absatz 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt.

(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.

    eine Ausbildung mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und1

  2. 2.

    nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist. Davon können bis zu sechs Monate durch eine Tätigkeit unter Aufsicht eines Ingenieurs nach § 43 Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung geleistet werden. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs und vor Beginn oder während eines Master-Studiengangs gilt ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift.

(3) Die Ausbildung zum Architekten muss die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung in ausgewogener Weise berücksichtigen und den Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 46 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. 12. 2013, S. 132), in ihrer jeweils geltenden Fassung gewährleisten. Die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit oder die gleichwertige Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entscheiden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung.

(4) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt oder Architektin auf Grund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) die Befugnis zuerkennt, diese Bezeichnung Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder der Vertragsstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben, oder

  1. 1.

    eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist und

  2. 2.

    in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 entsprechen.

(5) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates besitzen die Berufsbefähigung nach folgenden Maßgaben:

  1. 1.
    1. a)

      In der Fachrichtung Architektur müssen die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise oder die Nachweise nach Artikel 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nummer 6 vorgelegt werden.

    2. b)

      In der Fachrichtung Architektur besitzen Bewerber die Berufsbefähigung in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit auch dann, wenn aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinne des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung ihrer Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht gegeben sind, im Übrigen die Voraussetzungen des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG jedoch erfüllt werden; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

  2. 2.

    In den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzen Bewerber in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit die Berufsbefähigung, wenn sie auf Grund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügen. Abweichend von Satz 1 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.

Diese Maßgaben gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(6) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er

  1. 1.

    mit Erfolg eine der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung abgeschlossen hat und

  2. 2.

    nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist.

(7) Sind Bewerber in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 bis 6 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.

(8) Das Verfahren nach § 4 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2010 (GBl. S. 745, 747) gilt die Voraussetzung einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 nicht für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine entsprechende Ausbildung mit einer kürzeren Regelstudienzeit aufgenommen haben.