§ 4 ArchG - Voraussetzungen für die Eintragung

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130 2

(1) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung ist ein Bewerber auf Antrag einzutragen, wenn er in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach Absatz 2 bis 5 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 6 erfüllt.

(2) Die Berufsbefähigung besitzt, wer

  1. 1.
    eine Ausbildung für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 an einer deutschen Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und
  2. 2.
    nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 von mindestens zwei Jahren unter Anleitung bei einem Architekten dieser Fachrichtung oder bei einem Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist.

Die Ausbildung zum Architekten, Innenarchitekten oder Garten- und Landschaftsarchitekten muss ein technisches Grundstudium in Architektur enthalten; die Ausbildung zum Stadtplaner setzt ein eigenständiges Studium der Stadtplanung, ein Architekturstudium mit Schwerpunkt Städtebau oder ein anderes dem Studium der Stadtplanung gleichwertiges Studium mit Schwerpunkt Städtebau voraus, das städtebauliches und stadträumliches Entwerfen, städtebaubezogene Gebäudelehre und Stadtbaugeschichte einschließt. Die praktische Tätigkeit hat sich auf alle Berufsaufgaben der entsprechenden Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 in gleichwertigem und ausgewogenem zeitlichen Umfang zu beziehen. Soweit die Tätigkeit in Baden-Württemberg abgeleistet wird, muss die Eintragung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 in der Architektenliste vorliegen. Außerdem ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit die Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen oder Erfahrungsaustauschen nachzuweisen. Wenn die praktische Tätigkeit ganz oder überwiegend in einem anderen Bundesland zurückgelegt wurde, kann der Bewerber entschieden, ob die Regelungen des § 2 Abs. 2 sowie die Sätze 3 bis 5 auf ihn anzuwenden sind. Die nähere Ausgestaltung regelt die Architektenkammer durch Satzung.

(3) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er

  1. 1.
    eine praktische Tätigkeit von mindestens zehn Jahren im Aufgabenbereich einer Fachrichtung nach § 1 bei einem in die Architektenliste dieser Fachrichtung eingetragenen Architekten oder Stadtplaner oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist und
  2. 2.
    in der jeweiligen Fachrichtung gegenüber dem Eintragungsausschuss Kenntnisse nachweist, die einer mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 entsprechen.

(4) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung

  1. 1.

    als Architekt nach § 1 Abs. 1, wenn er ein Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung nach Artikel 5, 7, 11 oder 12 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung vorlegt und, bei einem Befähigungsnachweis nach Artikel 7 oder 11, nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist;

  2. 2.

    als Innenarchitekt, Garten- und Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner, wenn er

    1. a)

      auf Grund eines Diploms im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat über die beruflichen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf des Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners oder für die Ausübung dieses Berufs verfugt, oder

    2. b)

      über Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/48/EWG verfugt und diesen Beruf in einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mindestens zwei Jahre in den zehn Jahren vor der Antragstellung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

(5) Ein Bewerber, der die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 oder 4 nicht erfüllt, besitzt die Berufsbefähigung, wenn er

  1. 1.
    mit Erfolg eine der Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 1 gleichwertige Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder gleichrangigen Lehreinrichtung abgeschlossen hat und
  2. 2.
    nach der Ausbildung eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung von mindestens zwei Jahren nachweist.

Ist der Bewerber weder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum noch heimatloser Ausländer, so kann die Eintragung versagt werden wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

(6) Sind Bewerber in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen gewesen und dort nur gelöscht worden, weil sie ihren Wohnsitz, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Land aufgegeben haben, so sind sie ohne erneute Prüfung der Befähigung nach Absatz 2 bis 5 in die Architektenliste einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 6 vorliegen.