Anlage 8 GO - Richtlinie für die Befragung der Staatsregierung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
- 1.
Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Staatsregierung auf ihr oder sein Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort, um über ein von der Staatsregierung benanntes Thema von aktuellem Interesse, vorrangig aus den vorangegangenen Sitzungen der Staatsregierung, zu berichten.
- 2.
Im Anschluss erhalten die Fraktionen für einen Zeitraum von insgesamt 40 Minuten in wechselnder Folge Gelegenheit, Fragen an das Mitglied der Staatsregierung zu stellen, das die Staatsregierung für die Befragung benannt hat. Die jeweilige Frage darf eine Minute, die Antwort drei Minuten nicht überschreiten. Die Fragen müssen aus den Themenkomplexen stammen, die den Bereich des Mitglieds der Staatsregierung betreffen. Mindestens einmal pro Jahr stellt sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident der Befragung.
- 3.
Anträge zur Sache, Zwischenfragen und Kurzinterventionen sind unzulässig.
- 4.
Das Thema der Staatsregierung soll bis spätestens Montag der Sitzungswoche, 14:00 Uhr, gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten benannt werden; dieser gibt es den Fraktionen unverzüglich zur Kenntnis.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)