§ 62 HmbRiG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
(1) Der Präsidialrat wird beteiligt vor jeder
- 1.Einstellung von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags,
- 2.Ernennung von Richtern auf Lebenszeit,
- 3.Übertragung von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes,
- 4.Versetzung von Richtern auf Lebenszeit an ein anderes Gericht mit schriftlicher Zustimmung,
- 5.Einleitung von Verfahren vor dem Richterdienstgericht in den Fällen der §§ 31 und 34 des Deutschen Richtergesetzes,
- 6.Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 32 des Deutschen Richtergesetzes,
- 7.Rücknahme von Ernennungen nach § 19 des Deutschen Richtergesetzes, an denen der Präsidialrat beteiligt war,
- 8.Entlassung von Richtern nach § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 und 5 des Deutschen Richtergesetzes.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 5 bis 8 wird der Präsidialrat nur auf Antrag der betroffenen Richter beteiligt. Das Gericht hat die Richter rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahme auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.