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§ 41 LMG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer

  1. 1.

    Direktorin oder Direktor oder stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor der Medienanstalt RLP oder einer anderen Landesmedienanstalt ist,

  2. 2.

    Mitglied der Regierung eines deutschen Landes, der Bundesregierung oder einer Institution der Europäischen Union ist,

  3. 3.

    in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt des Landesrechts steht oder Mitglied eines Aufsichtsorgans einer solchen Anstalt ist,

  4. 4.

    selbst privaten Rundfunk veranstaltet oder selbst Gesellschafterin oder Gesellschafter, Mitglied eines die Geschäftstätigkeit überwachenden Aufsichtsorgans oder in leitender Stellung Beschäftigte oder Beschäftigter eines privaten Rundfunkveranstalters ist; Beteiligungen an Aktiengesellschaften mit bis zu 1 v. H. des Kapitals oder der Stimmrechte bleiben unberücksichtigt; oder

  5. 5.

    in sonstiger Weise ständig oder regelmäßig, insbesondere als Beraterin oder Berater, für eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt des Landesrechts oder einen privaten Rundfunkveranstalter gegen Entgelt tätig ist.

(2) Bestehen Zweifel an der Mitgliedschaft einer Person, insbesondere hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen, so entscheidet die Versammlung. Gegen die Entscheidung der Versammlung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.