§ 48 LMG - Finanzierung
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Medienanstalt RLP deckt ihre Kosten durch Gebühren und sonstige Einnahmen. Die Medienanstalt RLP ist Beitragsgläubigerin im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Sie bestimmt im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben über die Mittelverwendung nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages.
(2) Die Medienanstalt RLP erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem Telemediengesetz, dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Gebühren und Auslagen nach dem Landesgebührengesetz. Die einzelnen kostenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze werden durch Satzung bestimmt. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministeriums.