§ 8 GKG-LSA - Bildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes haben die Beteiligten eine Verbandssatzung zu vereinbaren.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.
    die Verbandsmitglieder,
  2. 2.
    den Namen und den Sitz des Zweckverbandes,
  3. 3.
    die Aufgaben des Zweckverbandes,
  4. 4.
    die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes,
  5. 5.
    die Grundlagen für die Bemessung der Verbandsumlage,
  6. 6.
    das für die örtliche Prüfung zuständige Rechnungsprüfungsamt,
  7. 7.
    die Abwicklung bei Auflösung des Zweckverbandes.

(3) Im Übrigen soll die Verbandssatzung die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes, insbesondere das Verfahren seiner Organe, die Voraussetzungen und das Verfahren bei Beitritt eines weiteren Mitglieds oder bei Ausschluss oder Austritt (Kündigung) eines Mitglieds oder die Voraussetzungen für die Auflösung des Zweckverbandes, regeln, soweit dieses Gesetz ihre Regelung in der Verbandssatzung zulässt oder keine Vorschriften darüber enthält.

(4) Die Verbandssatzung bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(5) Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Verbandssatzung und ihre Genehmigung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt zu machen. Die Gemeinden und Landkreise haben in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Zweckverband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verbandssatzung und der Genehmigung im Veröffentlichungsblatt der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.