§ 14 GemKVO - Schecks, Postschecks und Wechsel (1)
Bibliographie
- Titel
- Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-8
(1) Für die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln gelten die Bestimmungen in der Anlage.
(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Der Bürgermeister kann in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist und der Anspruch der Gemeinde nicht gefährdet wird, die Entgegennahme zahlungshalber zulassen.
(3) Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.