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§ 14 GemKVO - Schecks, Postschecks und Wechsel (1)

Bibliographie

Titel
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-8

(1) Für die Entgegennahme von Schecks, Postschecks und Wechseln gelten die Bestimmungen in der Anlage.

(2) Wechsel dürfen nur als Sicherheit entgegengenommen werden. Der Bürgermeister kann in Fällen, in denen es verkehrsüblich ist und der Anspruch der Gemeinde nicht gefährdet wird, die Entgegennahme zahlungshalber zulassen.

(3) Auszahlungen dürfen nicht durch Wechsel geleistet werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).