§ 18 VerfGHGO - Beratung und Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGHGO,TH
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs teilnehmen. Der Vorsitzende kann den wissenschaftlichen Mitarbeitern die Anwesenheit bei der Beratung gestatten.
(2) Der Berichterstatter legt dem Vorsitzenden ein schriftliches Votum, in geeigneten Fällen einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. Der Vorsitzende übermittelt den mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs den Vorschlag sowie verfahrens- und entscheidungserhebliche Schriftstücke.
(3) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens 14 Tage liegen.