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  • ab 01.03.2024 (aktuelle Fassung)

§ 19 VerfGHGO - Entscheidung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Redaktionelle Abkürzung
VerfGHGO,TH
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden. Entscheidungen, die nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum an dem sie endgültig beschlossen worden sind.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabets nach dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten aufzuführen. Amts- und Berufsbezeichnungen werden nicht angegeben.

(3) Ist ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies vom Vorsitzenden unter der Entscheidung vermerkt. Soweit der Präsident als Vorsitzender verhindert ist, erfolgt dies durch den Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch das weitere mitwirkende berufsrichterliche Mitglied.

(4) Wird ein Verkündungstermin anberaumt, genügt für dessen Wahrnehmung die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen sind unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen zulässig.

(5) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann der Vorsitzende berichtigen.