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§ 31 GemHVOVergabe von Aufträgen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss sonstiger Verträge sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die der Minister des Innern und für Sport durch Verwaltungsvorschriften bestimmt.