Art. 2 KAG - Abgabesatzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2024-1-I
(1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muss die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
(3) Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. (1)
Gemäß § 11 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) gilt Art. 2 Abs. 3 nicht für diejenige Satzung, mit der erstmalig in Bayern die Zweitwohnungssteuer eingeführt wird.