Art. 2 KAG - Abgabesatzung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 2024-1-I
(1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muss die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden.
(3) Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde,
- 1.wenn eine Mustersatzung nach Absatz 2 nicht vorliegt oder
- 2.wenn sie von der Mustersatzung nach Absatz 2 abweichen oder
- 3.wenn sie rückwirkend erlassen werden.
Die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ist einzuholen, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt werden soll. Für die Entscheidung über die Zustimmung gilt Absatz 4 entsprechend.
(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Satzung Bundes- oder Landesrecht widerspricht; Steuersatzungen dürfen darüber hinaus nicht genehmigt werden, wenn sie öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigen.
(5) aufgehoben