Art. 2 KAG - Abgabesatzung

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2024-1-I

(1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muss die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen.

(2) Das Staatsministerium des Innern kann Mustersatzungen erlassen, die im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

(3) Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt. (1)

Gemäß § 11 Abs. 1 des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 2004 (GVBl S. 272) gilt Art. 2 Abs. 3 nicht für diejenige Satzung, mit der erstmalig in Bayern die Zweitwohnungssteuer eingeführt wird.