Anlage 1.11 AllGO - Nrn. 40 - 43.5.3

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -)
Amtliche Abkürzung
AllGO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220014400000
Nr.GegenstandGebühr/Pauschbetrag DM
40Gewerbeverwaltung, Gewerberecht
40.1Gewerbeordnung und auf Grund der Gewerbeordnung erlassene Verordnungen (ohne Arbeitsschutz)
40.1.1Gewerbeanzeigen
40.1.1.1Prüfung der Gewerbeanzeige (§ 14 Abs. 1 GewO) einschließlich Aufnahme des Gewerbebetriebes in ein Gewerberegister und Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)30 bis 75
40.1.1.2Beanstandung einer Gewerbeanzeige20 bis 50
40.1.2Abmeldung eines Gewerbes von Amts wegen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO)50 bis 300
40.1.3Auskünfte aus der Gewerbeanzeige an nicht öffentliche Stellen
40.1.3.1Einfache Auskunft (§ 14 Abs. 8 Satz 1 GewO)
40.1.3.1.1wenn die Anfrage besondere Ermittlungen beantwortet werden kann20
40.1.3.1.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind30 bis 60
Anmerkung zu Nr. 40.1.3.1.2:

Für Gruppenauskünfte kann die Gesamtgebühr bis auf das Dreifache der Gebühr für eine Einzelauskunft reduziert werden
40.1.3.2Erweiterte Auskunft (§ 14 Abs. 8 Satz 2 GewO)
40.1.3.2.1wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann30
40.1.3.2.2wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind40 bis 70
Anmerkung zu Nr. 40.1.3:

Wird gleichzeitig über mehrere Gewerbetreibende Auskunft erteilt, so kann die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Fall bis auf die Hälfte ermäßigt werden
40.1.4Verhinderung der Fortsetzung nichtzugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebs ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 GewO)200 bis 3.300
40.1.5Anordnung der Namenangabe aller beteiligten Gewerbetreibenden (§ 15a Abs. 4 GewO)30 bis 110
40.1.6Nachschau (§ 29 Abs. 2 und § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 GewO sowie § 22 Abs. 2 des Gaststättengesetzes)100 bis 900
40.1.7Konzession für Privatkrankenanstalten (§ 30 GewO)650 bis 10.000
40.1.8Schaustellungen von Personen
40.1.8.1Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen (§ 33a GewO)200 bis 2.000
mindestens25
40.1.8.2für einmalige Veranstaltungen45 bis 650
40.1.9Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeit
40.1.9.1Erlaubnis zum Aufstellen mechanischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 GewO)260 bis 2.600
40.1.9.2Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO)55 bis 130
40.1.9.3Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO)130 bis 2.000
40.1.10Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i GewO)650 bis 6.500
40.1.11Pfandleihgewerbe
40.1.11.1Erlaubnis zur Ausübung des Pfandleihgewerbes (§ 34 GewO)260 bis 2.400
40.1.11.2Verlängerung der Pfandverwertungsfrist und der Ablieferungsfrist für Überschüsse (§§ 9 und 11 der Pfandleiherverordnung in der Fassung vom 1. Juni 1976, BGBl. I S. 1334, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1291)30 bis 110
40.1.12Bewachungsgewerbe
40.1.12.1Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34a GewO)130 bis 2.400
40.1.12.2Überprüfung von gemeldeten Wachpersonen (§ 9 der Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995, BGBl. I S. 1602, geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1291)30 bis 130
40.1.13Versteigerungsgewerbe
40.1.13.1Erlaubnis zur Ausübung des Versteigerungsgewerbes (§ 34b Abs. 1 GewO)260 bis 2.600
40.1.13.2Öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern (§ 34b Abs. 5 GewO)180 bis 920
40.1.13.3Ausnahmen von der Vorschrift, die Versteigerung zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 5 der Versteigererverordnung -VerstV- in der Fassung vom 1. Juni 1976, BGBl. I S. 1345, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1291)45 bis 200
40.1.13.4Ausnahmen von der Vorschrift, das Versteigerungsgut mindestens zwei Stunden zur Besichtigung freizugeben (§ 9 VerstV)45 bis 200
40.1.13.5Ausnahmen von dem Verbot, Handelswaren zu versteigern (§ 12 VerstV)85 bis 400
40.1.13.6Ausnahmen von dem Verbot, das Versteigerungsgut in ein andere Gemeinde zu verbringen (§ 12 VerstV)55 bis 260
40.1.13.7Erlaubnis zur Leitung der Versteigerung durch Angestellte (§ 13 VerstV)55 bis 220
40.1.13.8Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen (§ 23 VerstV)75 bis 650
40.1.14Maklergewerbe
40.1.14.1Erlaubnis zur Ausübung des Maklergewerbes oder eines sonstigen in § 34c GewO aufgeführten Gewerbes400 bis 4.000
40.1.14.2Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern (§ 16 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung vom 7. November 1990, BGBl. I S. 2479, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Juni 1998, BGBl. I S. 1291)130 bis 650
40.1.15Gewerbeuntersagungen
40.1.15.1Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 GewO)130 bis 4.600
40.1.15.2Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter (§ 35 GewO)95 bis 2.000
40.1.15.3Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes (§ 35 GewO)95 bis 2.000
40.1.16Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes ohne den nach § 45 GewO befähigten Stellvertreter (§ 46 Abs. 3 GewO)130 bis 650
40.1.17Erlaubnis zur Stellvertretung konzessionierter oder angestellter Personen (§ 47 GewO)130 bis 650
40.1.18Fristverlängerungen und Befristung für Beginn und Fortsetzung genehmigter Tätigkeiten (§ 49 GewO)25 v. H. der jeweils geltenden Genehmigungsgebühr
40.1.19Untersagung der Benutzung gefährlicher Anlagen (§ 51 GewO)400 bis 2.600
40.1.20Reisegewerbe
40.1.20.1Erteilung einer Reisegewerbekarte (§§ 55 und 55d GewO)75 bis 1.300
40.1.20.2Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. (§§ 55a Abs. 1 Nr. 1 GewO)55 bis 525
40.1.20.3Ausnahmen von Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen (§ 55a Abs. 2 GewO)55 bis 525
40.1.20.4Ausstellen einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 GewO)55 bis 1.000
40.1.20.5Prüfung der Anzeige einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit (§ 55c GewO) einschließlich Aufnahme des Gewerbebetriebes in ein Gewerberegister und Empfangsbescheinigung30 bis 75
40.1.20.6Beanstandung einer Anzeige20 bis 50
40.1.20.7Empfangsbescheinigung (§ 55c GewO)30 bis 75
40.1.20.8Ausnahmen von dem Verbot des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung im Reisegewerbe (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. f GewO)45 bis 130
40.1.20.9Ausnahmen von dem Verbot des Feilbietens geistiger Getränke und des Warenabsatzes im Wege der Versteigerung im Reisegewerbe (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und f GewO)75 bis 260
40.1.20.10Ausnahmen für einzelne im Reisegewerbe sonst verbotene Tätigkeiten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 GewO)85 bis 450
40.1.20.11Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a GewO)100 bis 900
40.1.20.12Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 GewO)85 bis 800
40.1.20.13Erlaubnis zur Veranstaltung von Spielen im Reisegewerbe (§ 60a GewO)85 bis 900
40.1.20.14Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landeskriminalamt (§ 60a Abs. 2 Satz 3 GewO), wenn für das Spiel
40.1.20.14.1noch keine Feststellung nach § 5a der Spielverordnung (SpielV) in der Fassung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2254), getroffen worden ist240 bis 120
40.1.20.14.2bereits eine Feststellung nach § 5a SpielV getroffen worden ist120 bis 600
40.1.20.15Verlängerung oder Widerruf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung120 bis 300
40.1.20.16Feststellung nach § 5a Satz 2 SpielV120 bis 600
40.1.20.17Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 GewO)30 bis 160
40.1.20.18Änderungen und Nachträge (zum Beispiel Ergänzungen der Handelsgegenstände) in den vorstehenden Fällen45 bis 200
40.1.20.19Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes (§ 60d GewO)130 bis 400
40.1.21Volksfeste
40.1.21.1Festsetzung eines Volksfestes (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit dem §§ 69 und 69b GewO)85 bis 1.300
40.1.21.2Festsetzung eines Volksfestes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit dem §§ 69 und 69b GewO)130 bis 3.300
40.1.21.3Von der Festsetzung des Volksfestes abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69b GewO)45 bis 650
40.1.22Messen, Ausstellungen, Märkte
40.1.22.1Festsetzung einer Messe (§ 69 Abs. 1 GewO)450 bis 3.300
40.1.22.2Festsetzung einer Messe für zwei Jahre (§ 69 Abs. 1 GewO)650 bis 5.250
40.1.22.3Festsetzung einer Ausstellung (§ 69 Abs. 1 GewO)200 bis 2.000
40.1.22.4Festsetzung einer Ausstellung für zwei Jahre (§ 69 Abs. 1 GewO)400 bis 3.300
40.1.22.5Festsetzung eines Großmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO)260 bis 2.600
40.1.22.6Festsetzung eines Großmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO)450 bis 4.600
40.1.22.7Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO)85 bis 800
40.1.22.8Festsetzung eines Wochenmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO)130 bis 1.300
40.1.22.9Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes (§ 69 Abs. 1 GewO)130 bis 1.300
40.1.22.10Festsetzung eines Spezial- oder Jahrmarktes für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer (§ 69 Abs. 1 GewO)200 bis 2.000
40.1.22.11Von der Festsetzung der Messen, Ausstellungen und Großmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 69b Abs. 1 GewO)130 bis 1.300
40.1.22.12Von der Festsetzung der Spezial-, Jahr- und Wochenmärkte abweichende Regelungen in dringenden Fällen (§ 69b Abs. 1 GewO)45 bis 525
40.1.22.13Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder mehreren Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit (§§ 70a und 60 b Abs. 2 in Verbindung mit § 70a GewO)110 bis 1.000
40.2Handwerksordnung
40.2.1Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebs durch einen befähigten Handwerker (§ 4 Abs. 2 Satz 2)60 bis 300
40.2.2Anordnung über die Leitung eines Handwerksbetriebs durch einen befähigten Handwerker (§ 4 Abs. 3 Satz 2)60 bis 300
40.2.3Erteilung einer Ausübungsberechtigung (§ 7a Abs. 2)240 bis 1.200
40.2.4Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 8 Abs. 3)240 bis 1.200
40.2.5Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (§ 9)240 bis 1.200
40.2.6Untersagung eines entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ausgeübten selbstständigen Betriebs eines Handwerks (§ 16 Abs. 3)360 bis 1.200
40.2.7Verhinderung der Ausübung des untersagten Handwerksbetriebs (§ 16 Abs. 4)60 bis 1.000
40.2.8Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden (§ 22 Abs. 3)120 bis 600
40.2.9Verlängerung der Berechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen nach dem Tod selbstständiger Handwerker (§ 22 Abs. 4)30 bis 110
40.2.10Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden - Lehrlingen - (§ 24 Abs. 1 und 2)110 bis 325
40.3Gaststättengesetz
40.3.1Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes (§ 2)200 bis 10.000
40.3.2Unterrichtung und Erteilung einer Bescheinigung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)110 bis 260
40.3.3Anordnungen gegenüber erlaubnisfreien Betrieben des Gaststättengewerbes (§ 5 Abs. 2)45 bis 300
40.3.4Zulassung von Ausnahmen für den Ausschank aus Automaten (§ 6 Satz 3)75 bis 400
40.3.5Fristverlängerung für Beginn und Fortsetzung des Gewerbebetriebs (§ 8 Satz 2)25 v. H. der jeweils geltenden Erlaubnisgebühr
40.3.6Stellvertretungserlaubnis (§ 9)100 bis 1.000
40.3.7Vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis (§ 11)85 bis 800
40.3.8Vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebs (§ 12)75 bis 1.300
40.3.9Widerruf der Gaststättenerlaubnis (§ 15 Abs. 2 und 3)100 bis 3.300
40.3.10Widerruf der Stellvertretungserlaubnis (§ 15 Abs. 4)50 bis 450
40.3.11Untersagung der Beschäftigung unzuverlässiger Personen (§ 21)55 bis 525
40.4Blindenwarenvertriebsgesetz
40.4.1Anerkennung als Blindenwerkstätte oder als Zusammenschluss von Blindenwerkstätten (§ 5 Abs. 1)45 bis 75
40.4.2Erteilung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises20 bis 35
41Hebammen und Entbindungspfleger (Hebammengesetz)
41.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 und 2, § 6860
41.2Erlaubnis nach § 2 Abs. 395
41.3Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 3140
41.4Staatliche Anerkennung der Schulen nach § 6 Abs. 2360 bis 1.800
41.5Bescheinigung nach § 22 Abs. 560
42Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
42.1Heilpraktikergesetz
Erlaubnis nach § 1410 bis 770
42.2Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 719)
Rücknahme einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1530 bis 890
43Heime
43.1Heimgesetz
43.1.1Erlass von Anordnungen nach § 1235 bis 1.070
43.1.2Untersagung der weiteren Beschäftigung nach § 13, je Person500
43.1.3Untersagung des Betriebes eines Heimes
43.1.3.1nach § 16 Abs. 1 und 2360 bis 3.600
43.1.3.2nach § 16 Abs. 350 v. H. der Gebühr nach Nr. 43.1.3.1
43.2.Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I S. 1340)
43.2.1Bestellung einer Heimfürsprecherin oder eines Heimfürsprechers nach § 25350
43.2.2Aufhebung der Bestellung nach § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2350
43.3Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550)
43.3.1Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 135 bis 1.040
43.3.2Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 30 Abs. 235 bis 1.040
43.3.3Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 135 bis 1.040
43.4Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S.553)
Erteilung einer Befreiung nach § 21 Abs. 235 bis 1.040
43.5Verordnung über personelle Anforderungen für Heime vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S.1205)
43.5.1Zustimmung nach § 5 Abs. 235 bis 1.040
43.5.2Einräumung von Fristen nach § 10 Abs. 135 bis 1.040
43.5.3Erteilung einer Befreiung nach § 11 Abs. 135 bis 1.040