§ 94 GO - Prüfung der Jahresrechnung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahin, ob
- 1.der Haushaltsplan eingehalten ist,
- 2.die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
- 3.bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
- 4.die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.
Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlußbericht zusammenzufassen.
(3) Nach Abschluß der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Jahresrechnung mit dem Schlußbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlußfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.
(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlußberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 das Vorliegen des Schlußberichts und der Jahresrechnung örtlich bekanntzumachen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlußberichts und der Jahresrechnung hinzuweisen.
(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuß der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung. In anderen Gemeinden soll der Finanzausschuß oder ein besonderer Ausschuß die Beschlußfassung der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 vorbereiten.