§ 94 GO - Prüfung der Jahresrechnung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, prüft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen dahin, ob

  1. 1.
    der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. 2.
    die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,
  3. 3.
    bei den Einnahmen und Ausgaben rechtmäßig verfahren worden ist,
  4. 4.
    die Vermögensrechnung einwandfrei geführt worden ist.

Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen.

(3) Nach Abschluss der Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt legt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Jahresrechnung mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes der Gemeindevertretung zur Beratung und Beschlussfassung vor. Die Gemeindevertretung beschließt über die Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

(4) Die Gemeinde hat innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Schlussberichts des Rechnungsprüfungsamtes nach Absatz 3 das Vorliegen des Schlussberichts und der Jahresrechnung örtlich bekannt zu machen und sie danach öffentlich auszulegen, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf die öffentliche Auslegung des Schlussberichts und der Jahresrechnung hinzuweisen.

(5) In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, tritt an dessen Stelle ein Ausschuss der Gemeindevertretung; Absatz 4 findet keine Anwendung. In anderen Gemeinden soll der Finanzausschuss oder ein besonderer Ausschuss die Beschlussfassung der Gemeindevertretung nach Absatz 3 Satz 2 vorbereiten.