§ 94 SPersVG - Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrates

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Die beamteten und angestellten Lehrer, Lehrhilfskräfte, pädagogischen Unterrichtshilfen und anders erzieherisch, pflegerisch oder therapeutisch Tätigen bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne des § 5; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. Für die Beteiligung des Personalrates bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.

(2) Ein Personalrat, für den in § 15 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zur Folge hätte, dass nicht jede Gruppe im Personalrat vertreten wäre.

(3) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie zuständigen Stufenvertretungen gemäß § 96 teil.

(4) Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur an der Schule wahlberechtigt und wählbar, an der sie überwiegend beschäftigt sind. Bei gleichem Umfang der Beschäftigung entscheidet der Lehrer, in welcher Schule er das Wahlrecht ausübt; entsprechendes gilt für seine Wählbarkeit. Abweichend hiervon sind Lehrer, deren Dienststelle eine Schule für Behinderte ist, welche gleichzeitig Sonderpädagogisches Förderzentrum ist, nur an dieser Schule für Behinderte wahlberechtigt und wählbar. Lehrer, die an mehreren Schulen unterrichten, sind nur für die Stufenvertretung ihrer Stammschulform wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig zugewiesen ist.

(5) Soweit das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Anstellungsbehörde ist, sind Ausbildungsmeister an überbetrieblichen Umschulungszentren nur für die Stufenvertretung gemäß § 96 Abs. 1 Buchstabe b wahlberechtigt.

(6) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch an das Deutsch-Französische Gymnasium abgeordnete französische Lehrkräfte sowie Religionslehrer, die auf Grund eines Gestellungsvertrages in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer Verwaltung im Sinne des § 1 anzugehören.

(7) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt auch das am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl tätige, vom Großherzogtum Luxemburg dorthin entsandte pädagogische Personal.