§ 12 LGBG - Sicherung der Mobilität
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
- Amtliche Abkürzung
- LGBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 840-2
Für Menschen mit Behinderungen, die auf Grund besonderer Umstände das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrten zur sozialen Teilhabe nicht nutzen können, werden mit dem Ziel einer möglichst gleichwertigen Mobilität nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes angemessene individuelle Beförderungsangebote zur Überwindung von Barrieren oder anderen Nutzungseinschränkungen entwickelt und barrierefreie Mobilitätsalternativen, einschließlich eines besonderen Fahrdienstes vorgehalten. Der besondere Fahrdienst ist insoweit kein Angebot des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne von § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In Bezug auf den besonderen Fahrdienst als barrierefreie Mobilitätsalternative regelt die für Soziales zuständige Senatsverwaltung das Nähere über die Berechtigungskriterien, die Eigenbeteiligung der Nutzerinnen und Nutzer, die Beförderungsmittel und das Beförderungsgebiet durch Rechtsverordnung.