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  • ab 07.10.2021 (aktuelle Fassung)

§ 10 LGBG - Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
Amtliche Abkürzung
LGBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
840-2

Die öffentlichen Stellen sind bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verpflichtet, alle zur Wahrung des § 7 Absatz 1 gebotenen Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern und Jugendlichen alle Rechte genießen können. Insbesondere haben sie dafür Sorge zu tragen,

  1. 1.

    dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen die gleichen Rechte in Bezug auf das Familienleben haben; dafür sind frühzeitig Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen,

  2. 2.

    dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen von ihrem Recht auf Bildung Gebrauch machen können und

  3. 3.

    dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern und Jugendlichen an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können.

Dabei steht das Wohl des Kindes oder der oder des Jugendlichen im Mittelpunkt. Die freie Meinungsäußerung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist in allen sie berührenden Angelegenheiten zu gewährleisten. Ihre Meinung wird angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt.