§ 252 LVwG - Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.

(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind

  1. 1.
    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
  2. 2.
    andere Personen, die vom Träger der Aufgabe ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.

(3) Die Innenministerin oder der Innenminister kann durch Verordnung bestimmen, daß einzelne Gruppen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bedürfen.