§ 252 LVwG - Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.
(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind
- 1.Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
- 2.andere Personen, die vom Träger der Aufgabe ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.
(3) Die Innenministerin oder der Innenminister kann durch Verordnung bestimmen, daß einzelne Gruppen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bedürfen.