§ 252 LVwG - Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.
(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind
- 1.Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
- 2.andere Personen, die vom Träger der Aufgabe ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann durch Verordnung bestimmen, dass einzelne Gruppen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bedürfen.