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§ 251 LVwG - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch

  1. 1.

    körperliche Gewalt,

  2. 2.

    Hilfsmittel der körperlichen Gewalt,

  3. 3.

    Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel.

(4) Als Waffen sind Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte und als Schusswaffen Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.