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§ 66 FhG - Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-4

Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sind und ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung des Studienkollegs der Universität des Saarlandes. Das Verfahren zur Feststellung der sprachlichen und fachlichen Eignung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen bestehen oder eingerichtet werden, regeln die Studienordnungen dieser Studiengänge.