§ 15 GemKVO - Verfahren bei Stundung und zwangsweiser Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-29
(1) 1Die zuständige Dienststelle soll, wenn die zwangsweise Einziehung eingeleitet ist, eine Stundung nur im Benehmen mit der Gemeindekasse gewähren. 2Im Übrigen hat sie Stundungen der Gemeindekasse unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 3Die Gemeindekasse darf unbeschadet des § 1 Abs. 1 Satz 2 Stundungen nicht gewähren; der Bürgermeister kann sie ausnahmsweise damit beauftragen, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) 1Die Gemeindekasse hat Einzahlungen, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, unverzüglich zwangsweise einzuziehen oder die zwangsweise Einziehung zu veranlassen. 2Sie kann von der zwangsweisen Einziehung zunächst absehen, wenn zu erkennen ist, dass
- 1.
die Vollziehung des der Annahmeanordnung zugrunde liegenden Bescheids ausgesetzt wird oder
- 2.
eine Stundung, Niederschlagung oder ein Erlass in Betracht kommt.
3Sie hat in diesen Fällen unverzüglich die Entscheidung der zuständigen Dienststelle herbeizuführen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)