§ 14 GemKVO - Einzahlungsquittung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-29
(1) 1Die Gemeindekasse hat über jede Einzahlung, die durchÜbergabe von Zahlungsmitteln entrichtet wird und die nicht den Gegenwert für verkaufte Wertzeichen oder geldwerte Drucksachen darstellt, dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. 2Über sonstige Einzahlungen hat die Gemeindekasse nur auf Verlangen Quittungen zu erteilen; dabei ist der Zahlungsweg anzugeben.
(2) 1Wird die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks bewirkt, ist das in der Quittung anzugeben. 2In diesem Fall hat die Quittung den Vermerk "Eingang vorbehalten" zu enthalten.
(3) 1Der Bürgermeister regelt die Form der Quittung und die Befugnis zu ihrer Erteilung. 2Die Regelung muss den Anforderungen an einen sicheren Zahlungsverkehr genügen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)