§ 12 GemKVO - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-29
(1) Der Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit unbar abzuwickeln.
(2) 1Zahlungsmittel dürfen nur in den Räumen der Gemeindekasse und nur von den damit beauftragten Personen angenommen oder ausgezahlt werden. 2Außerhalb dieser Räume dürfen Zahlungsmittel nur von hierfür von dem Bürgermeister ermächtigten Personen oder mit Hilfe von Automaten angenommen oder ausgezahlt werden.
(3) Die Gemeindekasse darf einem Beamten oder Arbeitnehmer der Gemeinde keine Zahlungsmittel zur Weitergabe an andere aushändigen, es sei denn, dass die Weitergabe der Zahlungsmittel zum Dienstauftrag des Beamten oder Arbeitnehmers gehört oder er die Zahlungsmittel als gesetzlicher Vertreter oder als Bevollmächtigter in Empfang nehmen kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)