§ 28 ThürKO - Rechtsstellung des Bürgermeisters

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Der Bürgermeister ist Beamter der Gemeinde. In kreisfreien Städten und in Großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister. Der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt hat seine Wohnung im Stadtgebiet zu nehmen; die anderen Bürgermeister und Oberbürgermeister haben ihre Wohnung in angemessener Nähe zum Dienstort zu nehmen.

(2) In kreisangehörigen Gemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter (ehrenamtlicher Bürgermeister); die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Wird eine Ausnahme zugelassen, so muß die Hauptsatzung spätestens drei Monate vor der Wahl bestimmen, daß der Bürgermeister Beamter auf Zeit (hauptamtlicher Bürgermeister) sein soll. In kreisangehörigen Gemeinden mit mindestens 3.000, höchstens aber 10.000  Einwohnern, ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit, wenn nicht der Gemeinderat spätestens drei Monate vor der Wahl in der Hauptsatzung bestimmt, daß er Ehrenbeamter sein soll. In kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, in Großen kreisangehörigen Städten und in kreisfreien Städten ist der Bürgermeister Beamter auf Zeit. Entscheidend ist die letzte fortgeschriebene Einwohnerzahl, die vom Landesamt für Statistik früher als sechs Monate vor der Bürgermeisterwahl veröffentlicht wurde.

(3) Der Bürgermeister wird in allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl unmittelbar von den Bürgern der Gemeinde gewählt. Der hauptamtliche Bürgermeister wird auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der ehrenamtliche Bürgermeister wird auf die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats gewählt; beginnt jedoch die Amtszeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters später als die gesetzliche Amtszeit des Gemeinderats, so endet sie mit dem Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderats.

(4) § 23 Abs. 4 gilt für den ehrenamtlichen Bürgermeister entsprechend.

(5) Den Diensteid des Bürgermeisters nimmt das älteste anwesende Gemeinderatsmitglied in der ersten Sitzung des Gemeinderats nach Beginn der Amtszeit des Bürgermeisters ab. Verletzt ein Bürgermeister seine Amtspflichten gröblich, so kann der Gemeinderat bei der Einleitungsbehörde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats.

(6) Der hauptamtliche Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten im übrigen entsprechend. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen der Antragstellung und Beratung sowie der Beschlußfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. Der Bürgermeister scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Rechtsaufsichtsbehörde die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. Bis zum Ablauf seiner Amtszeit behält er die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.