§ 11 BPolBG - Arbeitszeit
Bibliographie
- Titel
- Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-6
Der Bundesminister des Innern kann im Einzelfall bestimmen, daß bei besonderen Einsätzen der Verbände des Bundesgrenzschutzes von einer Dauer von mehr als fünf Tagen von § 72 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), abgewichen und an Stelle einer Dienstbefreiung Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu einer Woche gewährt werden kann. Der Urlaub soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.