§ 11 BPolBG - Arbeitszeit

Bibliographie

Titel
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Amtliche Abkürzung
BPolBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-6

Der Bundesminister des Innern kann im Einzelfall bestimmen, daß bei besonderen Einsätzen der Verbände des Bundesgrenzschutzes von einer Dauer von mehr als fünf Tagen von § 72 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 965), abgewichen und an Stelle einer Dienstbefreiung Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge bis zu einer Woche gewährt werden kann. Der Urlaub soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen.