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  • ab 01.07.1976 (aktuelle Fassung)

§ 10 BPolBG - Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung

Bibliographie

Titel
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Amtliche Abkürzung
BPolBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-6

(1) Die Polizeivollzugsbeamten, die noch nicht fünf Dienstjahre abgeleistet oder noch nicht das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sind auf Anordnung des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.

(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Polizeivollzugsbeamte können aus Anlass besonderer Einsätze sowie bei der Teilnahme an Lehrgängen und Übungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung vorübergehend verpflichtet werden.