§ 11 BPolBG - Freizeitausgleich bei Einsätzen und Übungen

Bibliographie

Titel
Bundespolizeibeamtengesetz (BPolBG)
Amtliche Abkürzung
BPolBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-6

Bei Einsätzen und bei Übungen von Verbänden, Einheiten oder Teileinheiten der Bundespolizei von einer Dauer von mehr als einem Tag wird an Stelle einer Dienstbefreiung nach § 72 des Bundesbeamtengesetzes ein einheitlicher Freizeitausgleich festgesetzt, der die Dauer des Einsatzes oder der Übung und die damit verbundene dienstliche Beanspruchung angemessen berücksichtigen muss. Die Entscheidung trifft der Bundesminister des Innern oder die von ihm bestimmte Dienststelle. Der Freizeitausgleich soll gewährt werden, sobald die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, möglichst innerhalb von drei Monaten.