§ 6 DEÜV - Anmeldung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
1Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu melden. 2Erfolgt die Anmeldung durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt, gilt eine Frist von sechs Wochen.