§ 6 DEÜV - Anmeldung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
1Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beginn zu melden. 2Erfolgt die Anmeldung durch Datenübermittlung nach dem Dritten Abschnitt, gilt eine Frist von sechs Wochen. 3Legt der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht vor, ist unverzüglich am Tag des Beschäftigungsbeginns eine gesondert gekennzeichnete Anmeldung zu erstatten.