§ 95 HSG LSA - Einrichtungen der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Einrichtungen der Kliniken und klinisch-theoretischen Institute nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung in eigener Verantwortung wahr. Sie werden durch einen Professor oder eine Professorin mit Leitungsfunktionen nach der Funktionsbeschreibung der Stelle geleitet. Im Bereich von Forschung und Lehre arbeiten sie eng mit der medizinischen Fakultät zusammen.
(2) Den Leitern und Leiterinnen dieser Einrichtungen obliegt insbesondere die Krankenversorgung, die ärztliche Fort- und Weiterbildung, die Beteiligung an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens sowie die Wahrnehmung sonstiger ihnen nach der Satzung obliegenden Aufgaben. Sie sind für die eigenverantwortliche Verwaltung des ihnen zugewiesenen Budgets zuständig. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der bei Betrieb der Einrichtung zu beachtenden Vorschriften. Bei Einstellung von Personal haben sie das Vorschlagsrecht.