§ 6 SchulG - Mittelschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Die Mittelschule ist eine differenzierte Schulart. Sie vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung.

(2) Die Mittelschule umfasst die Klassen 5 bis 10. Die Klassen 5 und 6 haben Orientierungsfunktion. Ab Klasse 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klasse 9 den Hauptschulabschluss und können durch eine besondere Leistungsfeststellung den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwerben. Mit erfolgreichem Besuch der Klasse 10 und bestandener Abschlussprüfung wird der Realschulabschluss, der beruflich orientiert sein kann, erworben.

(3) An der Mittelschule können besondere Profile (z.B. sprachliche, mathematisch-naturwissenschaftliche, musische, technische, sportliche) eingerichtet werden.