§ 6 SchulG - Mittelschule
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Die Mittelschule vermittelt eine allgemeine und berufsvorbereitende Bildung und schafft Voraussetzungen für eine berufliche Qualifizierung. Sie ist eine differenzierte Schulart und gliedert sich in einen Hauptschulbildungsgang und einen Realschulbildungsgang. Die Schüler erwerben mit dem erfolgreichen Besuch der Klassenstufe 9 den Hauptschulabschluss. Ab dem Schuljahr 2005/2006 nehmen alle Schüler im Hauptschulbildungsgang an einer besonderen Leistungsfeststellung teil und erwerben durch die erfolgreiche Teilnahme an dieser den qualifizierenden Hauptschulabschluss. Mit erfolgreichem Besuch der Klassenstufe 10 und bestandener Abschlussprüfung erwerben die Schüler im Realschulbildungsgang den Realschulabschluss.
(2) Die Mittelschule umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Ab Klassenstufe 7 beginnt eine auf Leistungsentwicklung und Abschlüsse bezogene Differenzierung.
(3) An der Mittelschule wird ein besonderer Profilbereich eingerichtet.
(4) Zur Verbesserung der Berufsvorbereitung und Erleichterung des Übergangs, insbesondere in die berufsqualifizierende Ausbildung, arbeitet die Mittelschule mit den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen.