§ 5 GBRegVO - Verfahren vor der Wiederherstellung
Bibliographie
- Titel
- Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
- Amtliche Abkürzung
- GBRegVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 315.15
(1) Für den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher treten an die Stelle des § 15 der Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden in der im BGBl. III Gliederungsnummer 315-11-4 veröffentlichten bereinigten Fassung die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. Die Absätze 2 bis 4 gelten auch dann, wenn ein noch in Papierform geführtes Grundbuch wiederhergestellt werden muss.
(2) Über Anträge auf Eintragungen in das wiederhergestellte Grundbuch ist schon vor der Wiederherstellung zu befinden. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen einer beantragten Eintragung für gegeben erachtet, so hat das Grundbuchamt zu verfügen, dass die Eintragung nach Wiederherstellung vorgenommen werde. Dabei ist der Zeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der Eintragung zurückbezogen wird. Der Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken.
(3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfügung entsprechenden Eintragung in das wiederhergestellte Grundbuch verbunden sind, treten bereits ein, sobald die Verfügung zu den Akten genommen worden ist.
(4) Auf das Verfahren sind die für das Grundbuchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. Die Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4 bezeichnete Verfügung ist unzulässig.