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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 4 GBRegVO - Ersatzgrundbuch

Bibliographie

Titel
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Amtliche Abkürzung
GBRegVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
315.15

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchordnung ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ... .". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Widerherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ... .". § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.