§ 6 GBRegVO - Widerspruch
Bibliographie
- Titel
- Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
- Amtliche Abkürzung
- GBRegVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 315.15
Wird nach Wiederherstellung des Grundbuchs die nach § 5 Abs. 2 getroffene Eintragungsverfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach dem Stande des Grundbuches bei der Wiederherstellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen.